IFS Food – Version 7

Hier finden Sie eine Übersicht der wesentlichen Neuerungen in der Liste der IFS FOOD ASSESSMENTANFORDERUNGEN der IFS Food Version 7 (Teil 2 des Standards):

Kapitel 1 – Unternehmensführung & -verpflichtung

  • Die Leitung muss eine gepflegte Unternehmenspolitik erarbeiten, die nun auch die Lebensmittelsicherheitskultur zu berücksichtigen hat (1.1.1).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 5 auf 3 reduziert.

  • Aufgenommen wurde die Pflicht zur Information der Zertifizierungsstelle – innerhalb von drei Werktagen – über alle Änderungen, die einen Einfluss auf die Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen haben. Gemeint sind z. B. jede Namensänderung der juristischen Person, jeder Produktionsstandortwechsel sowie im Falle von Produktrückrufen und/oder Rücknahmen oder jeglichem Besuch von (Gesundheits)behörden, der zu Meldungen und/oder Strafen durch Behörden führt (1.2.6).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst und die Anzahl von 10 auf 6 reduziert.

  • Es muss ein Prozess zur Ermittlung der Kundenbedürfnisse und ‑erwartungen vorhanden sein, und der Rücklauf aus diesem Prozess muss zur kontinuierlichen Verbesserung des Unternehmens genutzt werden (1.3.1).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 2 auf 1 reduziert.

  • Die Liste der Punkte, die im jährlichen Managementreview zu berücksichtigen sind, wurde ergänzt um die Überprüfung der Ziele und Politik, die die Lebensmittelsicherheitskultur sowie positive und negative Rückmeldungen von Kunden und Authentizitäts- und Konformitätsvorfälle sowie Benachrichtigungen von Behörden betreffen (1.4.1).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 4 auf 3 reduziert.

Kapitel 2 – Qualitäts- und Lebensmittelsicherheits- Managementsystem

  • Keine wesentlichen Änderungen, aber durch Zusammenfassung wurde die Anzahl der Anforderungen von 5 auf 3 reduziert.

  • Sofern Aufzeichnungen elektronisch dokumentiert werden, muss ein System vorhanden sein, welches sicherstellt, dass nur autorisiertes Personal diese Aufzeichnungen erstellen oder ändern kann (2.1.2.1).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 4 Anforderungen.

  • Das bisherige HACCP-Konzept heißt jetzt HACCP-Plan und umfasst nun auch Verpackungsmaterialien (2.2.1.2).
  • Auch in diesem Kapitel gibt es unverändert 4 Anforderungen.

  • Keine wesentlichen Änderungen, aber durch Zusammenfassung wurde die Anzahl der Anforderungen von 3 auf 2 reduziert.

CPs bzw. „andere Kontrollmaßnahmen“, wie sie nun heißen, haben einen anderen Stellenwert erhalten. Bei der HACCP-Analyse hat sich Folgendes verändert:

  • Fließdiagramme müssen nicht nur CCPs ausweisen, sondern auch die anderen Kontrollmaßnahmen (ehemals CPs) (2.2.3.3).
  • Bei der Durchführung der Gefahrenanalyse sind nun auch radiologische Gefahren zu berücksichtigen; und die Analyse muss Gefahren, die von Lebensmittelkontaktmaterialien, Verpackungsmaterialien sowie vom Arbeitsumfeld ausgehen können, ebenfalls berücksichtigen (2.2.3.5).
  • Nicht nur CCPs, sondern auch andere Kontrollmaßnahmen (ehemals CPs) müssen durch die Anwendung eines Entscheidungsbaumes (oder anderer Hilfsmittel, die eine logische Vorgehensweise bezüglich der Begründung belegen) festgelegt werden (2.2.3.6).
  • Nicht nur Mitarbeiter, die für die Überwachung der CCPs zuständig sind, müssen geschult / eingewiesen sein, sondern auch Mitarbeiter, die für die Überwachung anderer Kontrollmaßnahmen zuständig sind (2.2.3.8.3).
  • Andere Kontrollmaßnahmen müssen nach messbaren oder feststellbaren Kriterien überwacht, aufgezeichnet und gesteuert werden (2.2.3.8.4).
  • Wie im Falle der Nichtbeherrschung eines CCPs müssen nun auch bei Nichtbeherrschung einer Kontrollmaßnahme entsprechende Korrekturmaßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden. Diese müssen auch Maßnahmen in Bezug auf nichtkonforme Produkte sowie die Ursache für den Verlust der Kontrolle berücksichtigen (2.2.3.9).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst und die Anzahl von 9 auf 7 reduziert.

Kapitel 3 – Ressourcenmanagement

  • Keine wesentlichen Änderungen, aber durch Zusammenfassung wurde die Anzahl der Anforderungen von 3 auf 2 reduziert.

  • Die Liste der dokumentierten Vorgaben zur Personalhygiene wurde beim Punkt Schutzkleidung ergänzt, sodass diese nun auch deren Verwendung in Sozialeinrichtungen einschließen muss. Außerdem wurde die Anforderung zur Meldung von Infektionskrankheiten und Beschwerden mit Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit mittels medizinischer Vorsorge / Untersuchungsverfahren ergänzt (3.2.1).
  • Schutzkleidung muss gründlich und regelmäßig und auf Basis einer Risikobewertung firmenintern, durch zugelassene Auftragnehmer oder durch die Mitarbeiter gereinigt werden. Dabei müssen festgelegte Anforderungen Folgendes sicherstellen:
    • eine ausreichende Trennung zwischen schmutziger und sauberer Kleidung zu jeder Zeit,
    • definierte Reinigungsbedingungen bezüglich Wassertemperatur und Reinigungsmitteldosierung,
    • eine sichere Vermeidung von Kontaminationen bis zum Gebrauch.

Außerdem muss die Wirksamkeit der Reinigung angemessen überprüft werden (3.2.9).

  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 12 auf 10 reduziert.

  • Bei der Überprüfung der Schulungs- bzw. Einweisungsinhalte und, falls nötig, bei deren Aktualisierung sind verschiedene neue Punkte zu berücksichtigen:
    • Lebensmittelsicherheit,
    • Lebensmittelbetrug,
    • Produktqualität,
    • Produktschutz (Food Defence),
    • lebensmittelbezogene, rechtliche Anforderungen,
    • Produkt- und Prozessmodifikationen,
    • Rückmeldungen von vorherigen, dokumentierten Schulungs- und Einweisungsprogrammen (3.3.4).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 4 Anforderungen.

  • Die Anforderungen sind in diesem Kapitel komplett neu strukturiert Inhaltlich gibt es, neben der Forderung das Anlagen zur Handhygiene nur zum Händewaschen verwendet werden (3.4.5) dürfen, jedoch keine wesentlichen Änderungen.
  • Die Anforderungen wurden teilweise gelöscht bzw. zusammengefasst, die Anzahl wurde von 11 auf 9 reduziert.

Kapitel 4 – Operative Abläufe

  • Hier wurde konkretisiert, dass es sich bei den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Anforderungen um Anforderungen bezüglich der Lebensmittelsicherheit und Produktqualität handelt (4.1.1).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 3 auf 2 reduziert.

  • Neu ist die Anforderung, dass im Falle von spezifischen Kundenforderungen, wenn Produkte „frei von” bestimmten Substanzen oder Inhaltsstoffen (Gluten, Schwein usw.) sein müssen oder bestimmte Behandlungs- oder Herstellungsmethoden ausgeschlossen (z. B. GVOs) sind, überprüfbare Verfahren zur Umsetzung implementiert sein müssen (4.2.1.5).
  • Die Anforderungen in diesem Kapitel wurden zusammengefasst und ihre Anzahl damit von 6 auf 5 reduziert.

  • Das KO-Kriterium 5 bezüglich der Einhaltung von Kundenvereinbarungen wurde erweitert und umfasst nun die Einhaltung von Forderungen in Bezug auf:
    • Produktrezeptur (einschließlich der Rohstoffeigenschaften),
    • Prozess,
    • technologische Anforderungen,
    • Verpackung und
    • Etikettierung (4.2.2.1).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert eine Anforderung.

  • Die Anforderung zur Ermittlung von Haltbarkeitsfristen wurde Entweder werden Tests zur Haltbarkeit durchgeführt, oder es erfolgen vergleichbare Validierungen durch mikrobiologische, chemische und organoleptische Beurteilungen (4.3.3).
  • Neu ist die Anforderung, dass bei Änderungen der Prozessmerkmale oder der Produktrezeptur (inklusive Rework) und/oder der Verpackungsmaterialien die Einhaltung der Lebensmittelsicherheits- und Produktqualitätsanforderungen gewährleistet sein muss. Die Kennzeichnung muss überprüft und falls erforderlich angepasst werden (4.3.7).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 10 auf 7 reduziert.

  • Die Anforderung, dass kontrollierte Einkaufsprozesse auf alle extern bezogenen Materialien und Dienstleistungen anzuwenden sind, wurde erweitert. Extern bezogene Materialien umfassen Rohmaterialien, Zwischenprodukte, Verpackungsmaterialien. Alle müssen den definierten Anforderungen entsprechen (4.4.1).
  • Die Liste der Zulassungs- und Bewertungskriterien für Lieferanten wurde erweitert um den Punkt, dass von erfahrenen und kompetenten Personen Audits durchgeführt werden (4.4.2).
  • Zugekaufte Rohmaterialien, Halbfertigprodukte und Verpackungsmaterialien müssen den vorliegenden Spezifikationen entsprechen und – durch die Risikobewertung bestätigt – auf Authentizität geprüft werden. Der Prüfplan muss mindestens die definierten Lebensmittelsicherheits- und Produktqualitätsrisiken berücksichtigen. Die Frequenz und/oder der Probenumfang basiert auf:
    • der Auswirkung von Rohmaterialien, Halbfertigprodukten und Verpackungsmaterialien auf das Endprodukt und
    • dem Lieferantenstatus (4.4.4).

Neu sind außerdem in diesem Kapitel 3 Anforderungen für ausgelagerte Prozesse:

  • Wenn das Unternehmen einen Teil der Produktionsprozesse und/oder die Primärverpackung und/oder Etikettierung ausgelagert hat, muss eine Kontrolle dieser Prozesse gewährleistet sein, damit sichergestellt ist, dass Lebensmittelsicherheit und Produktqualität nicht beeinträchtigt werden. Die Kontrolle dieser ausgelagerten Prozesse muss festgelegt und dokumentiert sein. Falls erforderlich, ist der Nachweis zu erbringen, dass der Kunde informiert worden ist und einem solchen ausgelagerten Prozess zugestimmt hat (4.4.6).
  • Es muss eine schriftliche Vereinbarung zu den ausgelagerten Prozessen vorliegen. Diese muss alle in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen einschließlich prozessinterner Kontrollen, Probenahmen und Analysen beinhalten (4.4.7).
  • Der Lieferant, der die ausgelagerten Prozesse durchführt, muss vom Unternehmen zugelassen sein durch:
    • eine Zertifizierung nach IFS Food oder einem anderen GFSI-anerkannten Zertifizierungsstandard oder
    • ein dokumentiertes Lieferantenaudit, durchgeführt von einer erfahrenen und kompetenten Person, welches mindestens die Anforderungen an Lebensmittelsicherheit, Produktqualität und ‑legalität sowie an die Authentizität berücksichtigt (4.4.8).
  • In diesem Kapitel wurde die Anzahl der Anforderungen von 6 auf 8 erhöht.

  • Unverändert ist die Definition von Schlüsselparametern für das Verpackungsmaterial gefordert. Diese müssen auf einer Gefahrenanalyse samt Bewertung der damit zusammenhängenden Risiken sowie auf dem vorgesehenen Gebrauch basieren. Neu ist, dass diese unter Einhaltung der aktuellen rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung anderer relevanter Risiken oder Gefahren in detaillierten Spezifikationen festgeschrieben sind.

Zudem ist neu, dass das Unternehmen die Tauglichkeit des Verpackungsmaterials sowie für jedes relevante Produkt die Existenz von funktionalen Barrieren der Endverbrauchereinheit überprüft und verifiziert, unter anderem durch:

    • organoleptische Tests,
    • Lagertests,
    • chemische Analysen,
    • Ergebnisse aus Migrationstests (4.5.1).
  • Es muss unverändert sichergestellt werden, dass die verwendete Verpackung und Etikettierung dem jeweiligen zu verpackenden Produkt entspricht. Neu ist, dass die Überprüfung auch die mit dem Kunden vereinbarten Produktspezifikationen berücksichtigt. Dies ist regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren (4.5.3).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 6 auf 3 reduziert.

  • Keine wesentlichen Änderungen und unverändert 1 Anforderung.

  • Keine wesentlichen Änderungen, aber durch Zusammenfassung wurde die Anzahl der Anforderungen von 3 auf 2 reduziert.

  • Sensible Bereiche wurden eindeutiger formuliert. Es sind hier Bereiche mit mikrobiologischen, chemischen und physikalischen Risken gemeint, die durch eine Risikobewertung gerechtfertigt sind. Diese sind so zu gestalten und zu betreiben, dass die Produktsicherheit nicht gefährdet wird (4.8.3).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 4 Anforderungen.

  • Keine wesentlichen Änderungen und unverändert 1 Anforderung.

  • Keine wesentlichen Änderungen und unverändert 3 Anforderungen.

  • Es ist eine hygienische Entsorgung des Abwassers und nun auch von anderen Flüssigkeiten sicherzustellen. Abflusssysteme müssen (wie bisher auch) leicht zu reinigen und so gestaltet sein, dass das Risiko einer Produktkontamination minimiert wird (z. B. durch das Eindringen von Schädlingen, eine Geruchsübertragung oder die Kontamination in sensiblen Bereichen) (4.9.3.2).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 4 Anforderungen.

  • Decken müssen so konstruiert sein, dass Schmutzansammlungen und jetzt auch eine Kondensation minimiert werden (4.9.4.1).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 2 Anforderungen.

  • Keine wesentlichen Änderungen und unverändert 4 Anforderungen.

  • Türen und Tore müssen aus nicht saugfähigem Material hergestellt sein und wie bisher auch in einwandfreiem Zustand und leicht zu reinigen sein (4.9.6.1).
  • Außentüren und Tore müssen so konstruiert sein, dass das Eindringen von Schädlingen verhindert wird. Und neu ist die Anforderung, dass diese selbstschließend sind, es sei denn, die Risikobewertung bestätigt, dass dies nicht notwendig ist (4.6.2).
  • Neu ist die Anforderung, dass Kunststoffstreifenvorhänge, welche interne Bereiche trennen, in einwandfreiem Zustand und leicht zu reinigen sein müssen (4.6.3).
  • In diesem Kapitel wurde die Anzahl der Anforderungen von 2 auf 3 erhöht.

  • Keine wesentlichen Änderungen, aber durch Zusammenfassung wurde die Anzahl der Anforderungen von 2 auf 1 reduziert.

  • Keine wesentlichen Änderungen und unverändert 4 Anforderungen.

  • Es wurde ergänzt, dass Wasser, das als Zutat im Herstellungsprozess oder zur Reinigung verwendet wird, zum Zeitpunkt der Verwendung Trinkwasserqualität haben muss (4.9.1.1).
  • Die Qualität von Wasser (auch von aufbereitetem Wasser), Dampf oder Eis muss unverändert durch einen Stichprobenplan überwacht werden. Neu ist, dass dieser auf einer Gefahrenanalyse mit Bewertung der damit zusammenhängenden Risiken basieren muss (4.9.9.3).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 4 Anforderungen.

  • Die Qualität von Druckluft mit direktem Kontakt zu Lebensmitteln oder Primärverpackung muss wie bisher, basierend auf einer Gefahrenanalyse und Bewertung der damit zusammenhängenden Risiken, überwacht werden. Neu hinzugekommen ist, dass genutzte Gase eine angemessene Sicherheit und Qualität aufweisen müssen. Sie müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein, und es müssen Spezifikationen / Konformitätserklärungen vorliegen (4.9.10.1).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 2 Anforderungen.

  • Im gesamten Kapitel 4.10 wurden die Anforderungen an die Reinigung ausgeweitet auf Reinigung und Desinfektion (4.10.4, 4.10.6 – 4.10.8).
  • Die Anforderungen an Reinigungs- und Desinfektionspläne wurden erweitert um Vorgaben für die Dosierung der Reinigungs- und Desinfektionsmittel (4.10.1).
  • Die durchgeführte Reinigung und Desinfektion muss zu wirksam gereinigten Räumen, Einrichtungen und Ausrüstungen führen. Die angewandten Methoden müssen angemessen umgesetzt, dokumentiert und überprüft werden (4.10.2).
  • Neu ist, dass Überwachungsaufzeichnungen zu Reinigung und Desinfektion verfügbar sein müssen (4.10.3).
  • Unverändert muss, unter Berücksichtigung einer Risikobewertung, die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen überprüft werden. Die Verifizierung muss nun auf einem festgelegten, geeigneten Stichprobenplan basieren, der Folgendes beinhaltet:
    • visuelle Überprüfung,
    • Schnelltests,
    • analytische Untersuchungsmethoden.

Daraus abgeleitete Korrekturmaßnahmen müssen, wie bisher auch, dokumentiert werden (4.10.5).

  • In diesem Kapitel wurde die Anzahl der Anforderungen von 10 auf 11 erhöht.

  • Neu ist die Anforderung, dass im Falle einer Trennung der Lebensmittelabfälle, wenn diese der Futtermittelversorgungskette zugeführt werden sollen, angemessene Maßnahmen oder Verfahren umgesetzt werden, um eine Kontamination beziehungsweise den Verderb dieses Materials zu verhindern (4.11.5).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 6 Anforderungen.

  • Die physikalischen Kontaminationen, gegen die zu verarbeitenden Produkte geschützt werden müssen, umfassen nun
    • Umweltkontaminanten,
    • Öle oder herabtropfende Flüssigkeiten aus Maschinen,
    • Staubverschmutzungen.

Besonders zu berücksichtigen sind Produktkontaminationen durch:

    • Ausrüstung und Utensilien,
    • Rohrleitungen,
    • Gehwege,
    • Arbeitsbühnen,
    • Leitern.

Wenn der Schutz der Produkte aufgrund technologischer Merkmale und/oder Erfordernisse nicht möglich ist, müssen geeignete Kontrollmaßnahmen festgelegt und angewandt werden (4.12.1).

  • Die erforderliche Messgenauigkeit musste bisher für Detektoren und muss nun für Geräte und Methoden zur Erkennung und/oder Beseitigung von Fremdmaterial bestimmt werden. Alles andere in dieser Anforderung ist unverändert (4.12.2).
  • Eine Gefahrenanalyse zur unvermeidbaren Anwesenheit von Glas und zerbrechlichen Materialien in den relevanten Bereichen ist nicht mehr erforderlich. Die Verwendung von Glas und/oder zerbrechlichem Material ist nun in Bereichen, in denen mit Rohwaren, Halbfertigprodukten und Fertigprodukten umgegangen wird, ausgeschlossen. Wo die Anwesenheit von Glas oder zerbrechlichem Material nicht vermeidbar ist, muss das Risiko unter Kontrolle sein. Außerdem muss das Glas und/oder zerbrechliche Material sauber sein und darf keine Gefährdung der Produktsicherheit darstellen (4.12.6).
  • Bei der Verwendung von unvermeidbarem Holz in den relevanten Bereichen muss dies sauber sein und darf kein Risiko für die Produktsicherheit darstellen (4.12.11).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 12 auf 11 reduziert.

  • Neu ist die Anforderung, dass die Gestaltung und der Aufbau der Infrastruktur und der Produktionsbereiche/-abläufe Schädlingsbefall verhindern muss (4.13.1).
  • Neu ist auch, dass die Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung angemessen sein müssen. Diese Maßnahmen müssen mindestens Folgendes berücksichtigen:
    • betriebliches Umfeld (mögliche Schädlinge),
    • Arten der Rohmaterialien / Endprodukte,
    • Lageplan mit Anwendungsorten (Köderplan),
    • für Schädlingsbefall anfällige Konstruktionen wie Decken, Keller, Rohre und/oder Ecken,
    • Köderidentifizierung vor Ort,
    • Verantwortlichkeiten (intern/extern),
    • verwendete Mittel und ihre Anwendungsvorschriften / Sicherheitsvorschriften,
    • Inspektionsintervalle,
    • gemietete Lagerräume, falls zutreffend (4.13.2).
  • Ebenfalls neu ist, dass im Falle einer Beauftragung eines externen Dienstleisters zur Schädlingsbekämpfung alle in Kapitel 4.13 zuvor genannten Anforderungen in einem Dienstleistungsvertrag festgeschrieben sein müssen. Außerdem ist eine Person des Unternehmens zur Überwachung der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu benennen und schulen. Denn auch wenn die Leistungen zur Schädlingsbekämpfung ausgelagert werden, verbleibt die Verantwortung für die erforderlichen Maßnahmen (einschließlich der laufenden Aufsicht aller Schädlingsbekämpfungsaktivitäten) im Unternehmen (4.12.3).
  • Neben der unveränderten Pflicht zur Dokumentation von Inspektionen und Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung sowie zur Maßnahmenüberwachung muss auch jeglicher Befall dokumentiert werden, und es müssen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung ergriffen werden (4.13.4).
  • Konkretisiert wurde die Anforderung zu Trendanalysen: Die Wirksamkeit der Schädlings-bekämpfungsmaßnahmen muss überwacht werden. Dies schließt aktuelle Trendanalysen zur rechtzeitigen Einleitung geeigneter Maßnahmen ein. Aufzeichnungen zur Überwachung müssen vorhanden sein (4.13.7).
  • In diesem Kapitel wurde die Anzahl der Anforderungen von 6 auf 7 erhöht.

  • Unverändert müssen die Lagerbedingungen für Rohwaren, Zwischen- und Endprodukte sowie Verpackungsmaterialien den jeweiligen Produktspezifikationen entsprechen. Sie dürfen aber keine negativen Auswirkungen auf andere Produkte All dies muss in einem System festgelegt sein und umgesetzt werden (4.14.2).
  • Rohmaterialien, Verpackung, Zwischen- und Endprodukte müssen so gelagert werden, dass Kontaminationsrisiken – und nun auch andere negative Auswirkungen – minimiert sind (4.14.3).
  • Die Anforderung an die Zertifizierung externer Dienstleister für die Lagerhaltung wurden ausgeweitet. Diese müssen entweder nach IFS Logistics oder einem anderen GFSI-anerkannten Standard zertifiziert sein, der den jeweiligen Anwendungsbereich abdeckt.

Sollte dies nicht der Fall sein, so sind unverändert alle relevanten Anforderungen, die den eigenen Lagerhaltungspraktiken des Unternehmens entsprechen, einzuhalten. Dies ist in einem Dienstleistungsvertrag eindeutig festzuschreiben (4.14.6).

  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 6 Anforderungen.

  • Der Zustand innerhalb der Fahrzeuge muss wie bisher auch vor der Beladung geprüft werden und ist nun auch zwingend zu dokumentieren (4.15.1).
  • Unverändert müssen Verfahren zur Verhinderung von Kontamination während des Transports sowie während des Be- und Entladens vorhanden sein. Zusätzlich müssen dabei gegebenenfalls verschiedene Kategorien von Waren berücksichtigt (Lebensmittel / Non-Food) werden (4.15.3).
  • Neu formuliert ist die Anforderung an Verladebereiche. Diese müssen für den Verwendungszweck geeignet sei und so gestaltet sein, dass:
    • das Risiko von Schädlingsbefall minimiert ist,
    • Produkte gegen widrige Wetterverhältnisse geschützt sind,
    • eine Ansammlung von Abfall vermieden wird,
    • Kondensation und Schimmelbildung vorgebeugt werden,
    • die Reinigung leicht durchgeführt werden kann (4.15.6).
  • Auch für Transportdienstleister wurde die Anforderung an die Zertifizierung erweitert: Diese müssen entweder nach IFS Logistics oder aber nach einem anderen GFSI-anerkannten Standard zertifiziert sein, der den jeweiligen Anwendungsbereich abdeckt.

Sollte dies nicht der Fall sein, sind auch hier unverändert alle relevanten Anforderungen, die den eigenen Transportpraktiken des Unternehmens entsprechen, einzuhalten. Dies ist in einem Dienstleistungsvertrag eindeutig festzuschreiben (4.15.7).

  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 8 auf 7 reduziert.

  • Ein geeigneter Wartungsplan muss installiert, umgesetzt und dokumentiert sein und alle für die Produktanforderungen kritischen Ausrüstungen (einschließlich Transport) umfassen. Dies gilt gleichermaßen für interne Wartungsarbeiten und für Tätigkeiten durch Dienstleister. Neu ist, dass der Wartungsplan auch Verantwortlichkeiten, Prioritäten und Fälligkeiten beinhalten muss (4.16.1).
  • Unverändert gilt, dass die für Wartungs- und Reparaturarbeiten eingesetzten Materialien für den Verwendungszweck geeignet sein müssen. Diese Anforderung wurde um das Kriterium ergänzt, dass sie auch kein Kontaminationsrisiko darstellen dürfen (4.16.3).
  • Neu ist die Anforderung nach einem Dienstleistungsvertrag mit externen Dienstleistern für Wartungs- und Reparaturarbeiten. In diesem sind die vom Unternehmen eindeutig festgelegten Anforderungen zu den eingesetzten Materialien, Geräten und Durchführungsvorschriften aufgeführt, die dokumentiert und eingehalten werden müssen, damit jegliche Produktkontaminationen vermieden werden (4.16.6).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 6 Anforderungen.

  • Konkretisiert wurde die Anforderung, dass für alle eingesetzten Ausrüstungsgegenstände und Utensilien mit Lebensmittelkontakt Konformitätserklärungen vorliegen müssen, die die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen bestätigen.

Außerdem wurde folgende Beispiele aufgenommen, welche Nachweise vorliegen können sofern keine rechtlichen Anforderungen existieren, z. B.:

    • Konformitätserklärungen,
    • technische Spezifikationen,
    • Selbsterklärungen des Herstellers.

Diese dienen als Nachweis dafür, dass die Ausrüstungsgegenstände und Utensilien für die vorgesehene Verwendung geeignet sind (4.17.2).

  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 5 Anforderungen.

  • Das KO-Kriterium 7 wurde leicht erweitert. Unverändert gilt, dass ein System zur Rückverfolgung vorhanden sein muss. Dieses muss alle relevanten Aufzeichnungen über:
    • Wareneingang,
    • Verarbeitung,
    • Neu: Nutzung von Nachbearbeitung (Rework) und
    • Vertrieb

einbeziehen. Die Rückverfolgbarkeit muss unverändert bis zur Lieferung an den Kunden sichergestellt und dokumentiert werden (4.18.1).

  • Das Rückverfolgbarkeitssystem muss, wie bisher, mindestens jährlich sowie bei jeder Änderung des Rückverfolgbarkeitssystems getestet werden. Neu ist, dass die dafür gezogenen Muster die Komplexität der Produktpalette des Unternehmens repräsentieren müssen. Aufzeichnungen der Tests müssen die Rückverfolgbarkeit in beide Richtungen (vom gelieferten Produkt zur Rohware und umgekehrt) verifizieren. Neu ist ebenso die Anforderung, dass die Rückverfolgbarkeit der Endprodukte in maximal vier Stunden erfolgen können muss (4.18.2).
  • Neu ist zudem, dass die Testergebnisse, einschließlich des Zeitrahmens für die Beschaffung der Informationen, aufgezeichnet werden und die aus den Ergebnissen des Tests resultierenden Maßnahmen umgesetzt werden müssen. Der dafür angestrebte Zeitrahmen muss definiert sein und den Kundenanforderungen entsprechen (4.18.3).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 7 Anforderungen.

  • Das komplette Kapitel 4.19 (GVO) der Vorgängerversion wurde gestrichen. Dadurch rückt nun das Kapitel „Allergene“ auf diese Position. Die Anforderungen bezüglich GVO finden sich nun in Kapitel 4.2.1 „Spezifikationen“ in reduzierter Form wieder.
  • Die Anforderung zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen wurde ergänzt. Sie benennt nun die potenziellen Risiken einer Kreuzkontamination, die in der Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Vorbeuge- und Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind; diese Risiken sind:
    • Umgebung,
    • Transport,
    • Lagerung und
    • Rohmaterialien.

Unverändert müssen die notwendigen Überwachungsmaßnahmen verifiziert werden (4.19.2).

  • Die Anforderung zur Deklaration allergenhaltige Endprodukte, das heißt, dass diese den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, ist unverändert. Unverändert ist auch, dass unbeabsichtigte oder technisch nicht vermeidbare Kreuzkontaminationen sowie Spuren von Allergenen (auf Basis einer Gefahrenanalyse) gekennzeichnet sein müssen. Neu ist hingegen, dass die potenzielle Allergen-Kreuzkontamination durch Rohstoffe, die im Unternehmen verarbeitet werden, ebenfalls in der Deklaration zu berücksichtigen ist (4.19.3).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 4 auf 3 reduziert.

  • Neu ist, dass die Zuständigkeit für die Verwundbarkeitsanalyse und den Plan zur Verminderung von Lebensmittelbetrug eindeutig festgelegt sein müssen. Ebenfalls neu ist, dass die verantwortlichen Personen über entsprechende spezifische Kenntnisse verfügen und die volle Unterstützung der Unternehmensleitung haben müssen (4.20.1).
  • In diesem Kapitel wurde die Anzahl der Anforderungen von 3 auf 4 erhöht.

Kapitel 5 – Messungen, Analysen, Verbesserungen

  • Neu ist die Ergänzung der Anforderung zur Informationspflicht bezüglich Auditergebnissen sowie zum Korrekturmaßnahmenmanagement. Dort heißt es jetzt zusätzlich, dass alle Korrekturmaßnahmen, die aus den internen Audits resultieren, verifiziert werden müssen (5.1.4).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 5 auf 4 reduziert.

  • Die Themen, die bei Betriebsstätten- und Werksbegehungen zu berücksichtigen sind, wurden erweitert und umfassen nun folgende Punkte:
    • baulicher Zustand der Produktions- und Lagerräume,
    • Außenbereiche,
    • Produktkontrolle während der Verarbeitung,
    • Hygiene während der Verarbeitung und in der Infrastruktur,
    • Fremdkörpergefahren,
    • Personalhygiene (durchgeführt).
  • Die Häufigkeit der Begehungen muss durch eine Risikobewertung sowie auf Basis der vorangegangenen Erfahrungen festgelegt werden (5.2.1).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 1 Anforderung.

  • Keine wesentlichen Änderungen, aber durch Zusammenfassung wurde die Anzahl der Anforderungen von 5 auf 4 reduziert.

  • Neu ist in der Anforderung zur Messmittelüberwachung, dass die Methoden zur Überprüfung, Justierung und Kalibrierung innerhalb der für die Prozesse relevanten Grenzwerte durchzuführen sind (5.4.2).
  • Falls Messmittel eine Funktionsstörung aufweisen, muss unverändert das Messmittel sofort repariert oder ausgetauscht werden. Neu ist die Anforderung zur Einleitung von Korrekturmaßnahmen für Prozesse und Produkte im Falle einer Funktionsstörung (5.4.3).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 4 auf 3 reduziert.

  • Keine wesentlichen Änderungen, aber durch deutliche Zusammenfassung wurde die Anzahl der Anforderungen von 6 auf 2 reduziert.

  • Die Anforderung an den Prüfplan wurden konkretisiert. Der Plan muss sowohl interne als auch die externen Analysen berücksichtigen und beispielsweise Folgendes beinhalten:
    • Rohmaterialien,
    • Zwischenprodukte,
    • Endprodukte,
    • Verpackungsmaterialien,
    • Kontaktflächen von Verarbeitungsausrüstungen/-anlagen,
    • relevante Parameter für die Umgebungskontrolle (5.6.1).
  • Untersuchungsergebnisse müssen weiterhin unverzüglich, aber gemäß der neuen Version zusätzlich durch kompetentes Personal ausgewertet werden (5.6.4).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 8 auf 7 reduziert.

  • Keine wesentlichen Änderungen, in diesem Kapitel gibt es unverändert 1 Anforderung.

  • Konkretisiert wurde die Anforderung an das Verfahren zum Umgang mit Produktbeanstandungen. Dies muss nun auch schriftliche behördliche Beanstandungen (im Rahmen der amtlichen Kontrollen) und alle angeordneten Handlungen oder Maßnahmen im Falle einer Nichtkonformität umfassen (5.8.1).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 4 Anforderungen.

  • Die Anforderung an das Verfahren für den Umgang mit Vorfällen und möglichen Notfallsituationen mit Einfluss auf Lebensmittelsicherheit, -qualität und -legalität wurde konkretisiert. Das Verfahren muss mindestens Folgendes beinhalten:
    • den Entscheidungsfindungsprozess,
    • die Benennung einer Person durch das Unternehmen, die permanent erreichbar ist und die Befugnis hat, den Prozess zum Umgang mit Vorfällen zeitnah einzuleiten,
    • die Benennung und Schulung eines Krisenstabs,
    • eine aktuelle Notrufnummernliste, welche Kundeninformationen, juristische Beratung und Erreichbarkeiten einschließt,
    • einen Kommunikationsplan einschließlich Verantwortlichkeiten (5.9.1).
  • Neu ist beim KO-Kriterium Nr. 9, dass das Verfahren zur Rücknahme und/oder zum Rückruf jeglicher Produkte eine umfassende Kunden- und Verbraucherinformationspolitik umfassen muss (5.9.2).
  • Die Anforderung zum jährlichen Systemtest wurde ergänzt. Der Test muss die Prüfung der wirksamen Umsetzung und Anwendung des gesamten Verfahrens umfassen. Auch ist dabei die Überprüfung der aktuellen Kontaktdaten gefordert (5.9.3).
  • In diesem Kapitel wurden die Anforderungen zusammengefasst, die Anzahl wurde von 4 auf 3 reduziert.

  • Das Verfahren für die Handhabung aller nichtkonformen Rohwaren, Zwischen- und Endprodukte, Hilfsmittel und Verpackungsmaterialien wurde ergänzt und muss mindestens
    • definierte Verantwortlichkeiten,
    • die Isolierung / das Sperrverfahren,
    • Risikobewertung,
    • die Identifikation inklusive Kennzeichnung sowie
    • die Entscheidung über die weitere Verwendung, z. B.: Freigabe, Nachbearbeitung / Nachbehandlung, Sperrung, Quarantäne, Rückweisung / Entsorgung

umfassen (5.10.1).

  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 4 Anforderungen.

  • Die Anforderungen an das Verfahren zur Erfassung und Analyse von Nichtkonformitäten wurde erweitert auf nichtkonforme Produkte. Neu ist auch, dass das Verfahren eine Ursachenanalyse beinhalten kann (5.11.1).
  • Es gibt in diesem Kapitel unverändert 3 Anforderungen.

Kapitel 6 – Produktschutz (Food Defence)-Plan

Dies Kapitel wurde stark eingekürzt und umfasst nun 3 Anforderungen:

  • Die Verantwortlichkeiten für den Produktschutz (Food Defence) - Plan müssen klar definiert sein. Die Verantwortlichen müssen über angemessene Sachkunde und Schulung verfügen und die deutliche Unterstützung der Unternehmensleitung haben (6.1).
  • Ein Produktschutz (Food Defence) - Plan muss auf Grundlage der Eintrittswahrscheinlichkeit entwickelt und in Bezug auf die bewerteten Bedrohungen umgesetzt werden. Dazu gehören:
    • rechtliche Anforderungen,
    • Erkennen von kritischen Bereichen und / oder Handhabungen und die Zugangspolitik für Mitarbeiter,
    • Besucher und Vertragspartner,
    • alle anderen, angemessenen Kontrollmaßnahmen.

Der Produktschutz (Food Defence) - Plan muss weiterhin mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden (6.2).

  • Neu ist, dass die Wirksamkeitsprüfung des Produktschutz (Food Defence) - Plans und entsprechende Kontrollmaßnahmen in den internen Audit- und Inspektionsplan aufgenommen werden müssen (6.3).