IFS Broker – nun in der Version 3.1

Seit Ende Juni liegt der IFS Broker Standard in der aktualisierten Ausgabe vor. Viele der Neuerungen sind bereits aus der IFS Food Version 7 bekannt, und wurden nun auch in die weiteren IFS Standards übernommen, um den aktuellen GFSI Benchmarking Anforderungen gerecht zu werden.

Der Standard besteht unverändert aus 5 Teilen. Die neue Fassung ist ab dem 01. Oktober 2021 für alle Audits anwendbar und bringt in der Version 3.1 folgende wesentlichen Neuerungen mit:

Der Begriff Korrekturmaßnahme wurde konkretisiert und durchgängig im gesamten Standard geändert. Aus „Korrekturmaßnahmen“ sind „Korrekturen und Korrekturmaßnahmen“ geworden und der „Korrekturmaßnahmenplan“ heißt nun „Maßnahmenplan“.

TEIL 1

+ Bewertung – Gewichtigste Neuerung ist das geänderte Bewertungssystem(Kap. 5.5.1). D.h. B-Bewertungen werden nicht mehr für Abweichungen vergeben, sondern sind jetzt als „Point of attention“ zu verstehen. Gemeint sind Feststellungen oder Situationen, welche zukünftig zu einer Abweichung führen könnten. Somit führt jede Abweichung von einer Anforderung immer mindestens zu einer C-Bewertung und 15 Punkten Abzug.

BewertungErklärungPunkte
AVolle Übereinstimmung20
B„Point of attention“, die Situation könnte zukünftig zu einer Abweichung führen15
CEin Teil der Anforderung wird nicht umgesetzt5
DAnforderung wird nicht umgesetzt-20

Dies hat u.a. zur Folge, dass die 8 KO-Anforderungen nicht mehr mit „B“ bewertet werden können. Hier ist zukünftig nur eine Bewertung mit A, C oder D (= KO) möglich. Des Weiteren ist durch das neue Bewertungssystem das höhere Niveau, also ein Auditergebnis von mind. 95 %, schwerer zu erreichen.

+ Korrekturen und Korrekturmaßnahmen – Eine weitere wesentliche Änderung sind die neuen Vorgaben für den Umgang mit Korrekturen und Korrekturmaßnahmen (Kap. 5.7.2). Das Unternehmen muss zukünftig im Maßnahmenplan folgendes angeben:

  • vorgeschlagene Korrekturen und Korrekturmaßnahmen für alle Abweichungen (C, D sowie KO-Anforderungen, die mit einem C bewertet wurden) und für Nichtkonformitäten (Major oder D-Bewertung einer KO-Anforderung) sowie
  • Verantwortlichkeiten und Umsetzungsfristen sowohl für Korrekturen als auch für Korrekturmaßnahmen,
  • Angabe der Nachweisart (incl. Namen des / der Dokuments / Dokumente) zur Umsetzung der Korrekturmaßnahmen

Weiterhin ist neu, dass Korrekturen innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des vorläufigen Auditberichts und des Entwurfes des Maßnahmenplans umgesetzt sein müssen. Nachweise über deren Implementierung sind dem Auditor bzw. der Zertifizierungsstelle innerhalb dieser Frist vorzulegen. Der Auditor oder die Zertifizierungsstelle prüft die Korrekturen, Korrekturmaßnahmen und deren Umsetzungsnachweise. Sollten diese unzureichend oder nicht stimmig sein, schickt der Auditor / die Zertifizierungsstelle den Maßnahmenplan zur fristgerechten Fertigstellung an das Unternehmen zurück. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die 4 Wochen Frist eingehalten wird. Denn wird der Maßnahmenplan nicht fristgerecht freigegeben und / oder die oben genannte Frist nicht eingehalten, muss ein erneutes vollständigen Erst- bzw. Rezertifizierungsaudit erfolgen.

TEIL 2

+ Definitionen – In diesem Teil des Standards ist die Liste der Anforderungen zu finden. Diese haben sich nicht verändert, nur die Anlage 1, das Glossar mit den Definitionen, wurde aktualisiert und die Definitionen der Begriffe „Korrektur“ und „Korrekturmaßnahme“ neu formuliert:

KorrekturMaßnahmen zur Beseitigung einer festgestellten Abweichung und / oder Nichtkonformität. Im Falle von Korrekturen für den Maßnahmenplan des IFS-Zertifizierungsaudits (Teil 1, 5.7.2), müssen diese spätestens vor Erteilung des Zertifikats umgesetzt werden.
Korrektur-maßnahmenMaßnahme zur Beseitigung der Ursache einer festgestellten Abweichung und / oder Nicht-Konformität. Im Falle von Korrekturmaßnahmen für den Maßnahmenplan des IFS Zertifizierungsaudits (Teil 1, 5.7.2), müssen diese spätestens vor dem Rezertifizierungsaudit umgesetzt werden.

TEIL 3

In diesem Teil sind einige kleinere Änderungen der Anforderungen an Akkreditierungsstellen und Zertifizierungsstellen zu finden, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen wird.

TEIL 4

+ Auditbericht – Die Vorgaben für das Berichtswesen wurden aktualisiert, zum Beispiel:

  • die erforderlichen Angaben auf dem Berichtsdeckblatt sowie den Folgeseiten mit den verpflichtenden Angaben des Audit-Überblicks (Kap. 1.1) wie der Name des Auditors, Name des Reviewers, ggf. Name des Co-Auditors, Trainees o.ä. und so weiter.
  • das Auditdatum und die Zeit des aktuellen Audits sowie des vorherigen Audits und viele weitere Audit- und Unternehmensinformationen.
  • Im Unternehmensprofil ist zusätzlich nun die Sprache, in der das Audit durchgeführt wurde, anzugeben sowie die Auditdauer.
  • In der tabellarischen Zusammenfassung der Auditergebnisse ist nun auch das %-uale Ergebnis je Kapitel anzugeben.

TEIL 5

+ Unangekündigtes Audit – Im Auditprotokoll für unangekündigte Audits wurde aufgenommen, dass die Registrierung nun spätestens 4 Wochen vor den Start des Auditzeitfensters erfolgen muss. Alles Weitere ist unverändert geblieben.

+ Doctrine – Neben dem IFS Standard ist auch immer die ergänzende Doctrine zu beachten, die Ende Juni ebenfalls in der neuen Fassung zur Broker Version 3.1 herausgegeben wurde und ebenfalls ab 01. Oktober 2021 verpflichtend anwendbar ist.

Die aktuelle Version der Standards, die Doctrine sowie weitere den Standard begleitende Dokumente sind auf der Webseite des IFS (www.ifs-certification.com) abrufbar.